Juristisch ist die Aufenthaltstaxe zulässig als bescheidener Beitrag des Gastes an die kostenlos, zum Gestehungspreis oder zum reduzierten Preis erbrachten Leistungen, die ihm in der Station, der Region oder dem Kanton, in denen er sich aufhält, angeboten werden.
Grundlagen im Kanton Freiburg
- Die Aufenthaltstaxe ist im Interesse der Gäste zu verwenden.
- Sie wird erhoben vom FTV in den Gemeinden ohne Verkehrsverein (wobei in diesem Fall einzig die kantonale Taxe zu entrichten ist), und von den Verkehrsvereinen in ihrem Tätigkeitsbereich (wobei diesen die Aufgabe zufällt, den dem FTV zustehenden Betrag an diesen abzuführen).
- Das gegenwärtig zulässige gesetzliche Maximum beträgt CHF 3.- pro Übernachtung; in Wirklichkeit liegt es heute jedoch nicht über CHF 2.35.
- Die Taxe wird pro Übernachtung oder pauschal erhoben, je nach der juristischen oder vertraglichen Situation des Zahlungspflichtigen; wird sie pauschal erhoben, umfasst sie auch die dem Zahlungspflichtigen nahestehenden Familienmitglieder.
Folgende Unterkunftsarten unterstehen der pauschalen Erhebung:
- Ferienwohnungen und -häuser (150 Übernachtungen pro Jahr).
- Unterkunftseinrichtungen auf Campingplätzen, die deutlich auf Dauer installiert sind (150 Übernachtungen pro Jahr).
- Stellplätze auf Campingplätzen, die für mehr als 60 Tage gemietet werden (120 Übernachtungen pro Jahr).
- bewohnbare Schiffe (60 Übernachtungen pro Jahr).
Klarstellungen
- Die Freiburgerinnen und Freiburger sind ebenfalls zur Entrichtung der Aufenthaltstaxe verpflichtet, wenn sie sich in ihrem eigenen Kanton an einem Ort aufhalten, der nicht ihr gesetzlicher Wohnort ist.
- Der Gast zahlt die Aufenthaltstaxe, nicht der Betreiber der betreffenden Unterkunft. Daraus ergibt sich logischerweise, dass einzig der Gast berechtigt ist, die von ihm geforderte Taxe juristisch anzufechten.
Tableau des TS dans le canton (fr) (55 KB)
Übernachtungsregister zum herunterladen
B&B, Locations (fr/de) (45 KB)
Héb. collectifs, campings, institutions (fr/de) (30 KB)